Information zum § 52 a UrhG

Die unzulässige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, d. h. ein einfaches Überschreiten der urheberrechtilchen Grundbestimmungen, stellt bereits eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar. Eine solche Urheberrechtsverletzung führt ferner zu zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Berechtigten.

Bitte informieren Sie sich über § 52 a UrhG.







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