Information zum § 52 a UrhG
Die unzulässige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, d. h. ein einfaches Überschreiten der urheberrechtilchen Grundbestimmungen, stellt bereits eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar. Eine solche Urheberrechtsverletzung führt ferner zu zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Berechtigten.
Bitte informieren Sie sich über § 52 a UrhG.
Â